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   BVerwG, 29.11.1974 - VII C 5.73   

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https://dejure.org/1974,4187
BVerwG, 29.11.1974 - VII C 5.73 (https://dejure.org/1974,4187)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1974 - VII C 5.73 (https://dejure.org/1974,4187)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1974 - VII C 5.73 (https://dejure.org/1974,4187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bezeichnung der Zustellpostämter in einer aus mehreren Ortsteilen bestehenden Gemeinde durch die Deutsche Bundespost - Verletzung des Namensrechts einer Gemeinde durch Bezeichnung der Zustellpostämter mit Nummern im Anschluss an den Gemeindenamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 603
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 16.71

    Gebrauch eines nichtamtlichen Gemeindenamens als Bezeichnung für Bahnhof

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - VII C 5.73
    Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, weil der Name einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft wie der Klägerin, im Rahmen öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Pflichten durch die Beklagte benutzt wird und die Klägerin hieraus Rechtsansprüche herleitet (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG VII C 16.71 - [BVerwGE 44, 351 = NJW 1974, 1207 = DÖV 1974, 423 = DVBl. 1974, 522]).

    Wenn sie allerdings bei der Festlegung der Zustellanschrift an den Gemeindenamen anknüpft, muß sie, weil das Namensrecht ein absolutes, jedermann gegenüber wirkendes Recht ist, grundsätzlich den richtigen Namen verwenden (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG VII C 16.71 - a.a.O.).

  • BVerwG, 21.07.1983 - 7 B 99.83

    Änderung der Zustellanschrift eines Ortsteils - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Der beschließende Senat hat deshalb bereits in dem Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG 7 C 5.73 - (Buchholz 442.05 § 3 PostO Nr. 1 S. 4 = MDR 1975, 603 letzter Absatz) darauf hingewiesen, daß die in jenem Fall von der betroffenen Gemeinde angefochtene Änderung der Zustellanschriften für das Gemeindegebiet auch nicht die Rechte der gemeindeangehörigen Postbenutzer in ihrem Verhältnis zu der Beklagten verletzt.
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